Statuten der Schweizerischen Chorvereinigung

 
I Name - Sitz - Zweck
 


Name, Sitz Art. 1
Unter dem Namen „Schweizerische Chorvereinigung“ (SCV) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB (nachstehend Verband genannt) mit Sitz am Ort der Geschäftsstelle.
Zweck Art. 2
Der Verband fördert und entwickelt das Gesangwesen in der Schweiz. Er unterstützt in Zusammenarbeit mit den Kantonalverbänden und anderen Schweizer Verbänden mit ähnlichem Zweck die Aktivitäten der Chöre.
   
II Mitgliedschaft
 
Mitglieder Art. 3
1 Mitglieder der SCV sind die Kantonalverbände. Wo eine kantonale Organisation fehlt und die Chöre mehrerer Kantone einen interkantonalen Verband bilden, hat dieser innerhalb der SCV die gleiche Stellung wie ein Kantonalverband.
2 Auf Beschluss des Zentralvorstands (ZV) können auch Gruppierungen ausserhalb der Kantonalverbände Mitglied der SCV werden. Die Mitgliedschaft von Einzelchören ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahme: Schweizer Jugendchor.
Passivmitglieder Art. 4
Passivmitglieder können Sympathisanten und Freunde des Chorgesanges werden, die jährlich einen vom ZV festgesetzten Betrag bezahlen. Passivmitglieder werden an die Delegiertenversammlung (DV) eingeladen, haben jedoch kein Stimmrecht.
Aufnahme Art. 5
Ein Gesuch um Aufnahme in die SCV hat schriftlich an die Geschäftsstelle zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der ZV.
Austritte Art.6
1 Der Austritt aus dem Verband kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist mit Brief an die Geschäftsstelle zu erklären.
2 Austretende Mitglieder schulden ihre Beiträge bis zum Austrittszeitpunkt; sie haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
Rechte, Pflichten Art. 7
1 Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, die Arbeit des Verbands im Rahmen ihrer Einflussmöglichkeiten zu unterstützen.
2 Ebenso verpflichten sie sich, die in Statuten und Reglementen festgesetzten Vorschriften und Verpflichtungen zu erfüllen.
Ausschluss Art. 8
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommen oder seine Interessen missachten, können durch den ZV ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann an die nächste DV Rekurs erhoben werden. Der Rekurs hat, ausser in dringenden Fällen, aufschiebende Wirkung. Art. 6 Abs. 2 hat dabei Gültigkeit.
Veteranen Art. 9
Die SCV ehrt langjährige Mitglieder ihrer Chöre. Massgebend ist das Veteranenreglement.
Ehrenmitglied Art. 10
Wer sich um die SCV in ausserordentlichem Masse verdient gemacht hat, kann von der DV auf Antrag des ZV zum Ehrenmitglied ernannt werden.

   
 III Organisation
 
Organe Art. 11
1 Die Organe der SCV sind:
1.    die Delegiertenversammlung (DV)
2.    der Zentralvorstand (ZV)
3.    die Geschäftsleitung (GL)
4.    die Kontrollstelle

2 Die GL wird unterstützt durch die Musikkommission und die Geschäftsstelle.
   

 1. Delegiertenversammlung

Bestand Art. 12
1 Die DV setzt sich zusammen aus
a)    den Delegierten der Mitglieder
b)    den Mitgliedern des Zentralvorstands
c)    den Mitgliedern der Geschäftsleitung
d)    den Mitgliedern der ständigen Kommissionen
e)    den Mitgliedern der Kontrollstelle
f)    den Ehrenmitgliedern
g)    den Passivmitgliedern
2 Jeder Kantonalverband und jede angeschlossene Gruppierung (Art.3 Abs.2) entsenden zwei Delegierte, zusätzlich einen Delegierten pro 1500 Mitglieder, plus einen Delegierten für den Rest von über 1000 Mitgliedern.
3 Stimmberechtigt sind die Delegierten gemäss Abs. 2 sowie die Mitglieder des ZV und der GL. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Die Vertretung ist ausgeschlossen.
4 Mitglieder der GL und der Kontrollstelle können nicht gleichzeitig Delegierte sein.
Einberufung Art. 13
1 Die ordentliche DV tritt alle zwei Jahre zusammen. Eine ausserordentliche DV ist einzuberufen, wenn es der ZV für notwendig erachtet oder wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragen.
2 Der ZV bestimmt Zeit und Ort der Versammlung. Die Einladung zur DV ist spätestens vier Wochen (Poststempel) vor dem Versammlungstermin den Teilnahmeberechtigten zuzustellen. Die Kantonalverbände können sich für die Durchführung der DV bewerben.
Abstimmungs-, Wahlverfahren Art. 14
1 Die DV ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Ist die erforderliche Anzahl nicht erreicht, so muss die GL unter Berücksichtigung der Formvorschriften von Art. 13 eine zweite Versammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Kantonalverbände Beschlüsse fasst.
2 Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht der ZV die geheime Durchführung anordnet oder die Mehrheit der Stimmberechtigten dies verlangt. Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
3 Wenn von Mitgliedern gesprochen wird, sind die Kantonalverbände und Organisationen gemäss Abs. 1 + 2 gemeint. 
Aufgaben, Kompetenzen Art. 15
1 Die DV erledigt folgende Geschäfte:
a) Abnahme und Genehmigung
  • des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung
  • des Tätigkeitsberichts
  • der Verbandsrechnung und des Revisionsberichts
  • Decharge-Erteilung an die Geschäftsleitung
  • des Budgets und des Jahresbeitrages für die SCV
b) Wahlen
  • des Zentralpräsidenten und Vizepräsidenten
  • der Geschäftsleitungsmitglieder
  • des Präsidenten der Musikkommission
  • der Mitglieder der Kontrollstelle
c) Beschlussfassung über
  • Durchführung von Schweizer Gesangfesten
  • Anträge des Zentralvorstands
  • Anträge der Mitglieder
  • Anzahl Exemplare der Schweizerischen Chorzeitung pro Chor (SCZ, seit 2002 „chorus“)
d) Beurteilung von Rekursen über den Ausschluss oder die Nichtaufnahme von Mitgliedern
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Statutenänderungen
2 Anträge der Mitglieder sind der Geschäftsstelle mindestens zwei Monate vor der DV schriftlich einzureichen.
   
  2. Zentralvorstand
Bestand Art. 16
Der ZV besteht aus je einem Vertreter der Kantonalverbände, in der Regel dem Präsidenten.
Kompetenzen/ Einberufung Art. 17
1 Dem ZV, geleitet durch den Zentralpräsidenten, obliegen folgende Kompetenzen:
a) Bestellung von ständigen Kommissionen
b) Unterbreiten von Wahlvorschlägen gemäss Art. 15 lit. b
c) Wahl der Mitglieder der ständigen Kommissionen (z.B. Musikkommission)
d) Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets zuhanden der DV
e) Genehmigung des Leitbilds und von Reglementen aufgrund der Statuten
f) Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Ausschluss von Mitgliedern
h) Mitarbeit bei projektbezogenen Arbeitsgruppen, Entscheid über deren Vorschläge
2 Der ZV wird nach Ermessen des Zentralpräsidenten einberufen oder wenn es die Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.
3 Organisation und Aufgaben des ZV werden in einem Reglement festgehalten.
   
  3. Geschäftsleitung
Bestand/
Wählbarkeit/
Amtsdauer
Art. 18
1 Die GL besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Die Amtszeit ist auf 12 Jahre beschränkt. Diese 12 Jahre gelten für die Funktion der gewählten Person. Die Sprachregionen sollten nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Während einer Amtsdauer aus der GL ausscheidende Mitglieder werden für den Rest der Amtsdauer durch Beschluss des ZV ersetzt.
2 Der GL gehören von Amtes wegen folgende Personen an:
  • Zentralpräsident
  • Vizepräsident
  • Präsident der Musikkommission
Kompetenzen/
Einberufung
Art. 19
1 Die GL hat die Kompetenz für sämtliche Geschäfte, die nicht durch Statuten, Ausführungsbestimmungen oder Gesetz einem anderen Organ vorbehalten sind.
2 Die GL hat insbesondere die Kompetenz, Mitarbeitende anzustellen und Verträge mit ihnen abzuschliessen.
3 Organisation und Aufgaben der GL werden in einem Reglement festgehalten.

   
  4. Kontrollstelle

Wahl/
Amtsdauer/
Mandat

Art. 20
1 Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und einem Stellvertreter. Sie dürfen nicht dem gleichen Kantonalverband angehören. Die Amtsdauer der Revisoren ist auf vier Jahre beschränkt, die Amtsdauer des Stellvertreters ist unbeschränkt.
2 Die Kontrollstelle prüft jährlich die Rechnung der SCV und allfällige Spezialrechnungen. Sie erstattet einen schriftlichen Kontrollbericht, der dem ZV und der DV unterbreitet wird.
3 Der ZV kann eine externe Revisionsstelle beauftragen.

   
  5. Geschäftsstelle und Fachpersonal

Geschäftsstelle

Art. 21
Die SCV führt eine Geschäftsstelle. Der ZV bestimmt mit Genehmigung durch die DV deren Ort und damit den Sitz des Verbandes gemäss Art. 1.
Fachpersonal Art. 22
Für spezielle Aufgaben und für die Führung der Geschäftsstelle sowie der Redaktion des Verbandsorgans kann die GL Fachpersonen anstellen oder beauftragen. Deren Aufgaben, Pflichten und Rechte sind vertraglich zu regeln.
   
IV Finanzen
   
Einnahmen Art. 23
1 Die Einnahmen der SCV bestehen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Erträgen von Anlässen, aus Subventionen und Beiträgen der öffentlichen Hand sowie aus weiteren Zuwendungen.
2 Kinder- und Jugendchöre bezahlen keine SCV-Beiträge.
3 Von Chören, die bei mehr als einem Kantonalverband Mitglied sind, werden die Beiträge für die SCV und SUISA nur einmal erhoben. Die Mitgliederbestände sind der Geschäftsstelle jährlich mit der Beitragsabrechnung zu melden.
Ausgaben Art. 24
Die Ausgaben erwachsen der SCV aus der Erfüllung der Aufgaben sowie den dafür erforderlichen Betriebs- und Verwaltungskosten.
Haftung Art 25
Für die Verbindlichkeiten haftet allein das Vermögen der SCV. Jede persön­liche Haftbarkeit der Mitglieder und der Verbandsorgane ist ausgeschlossen.

   
V Schlussbestimmungen
 
 
Änderungen von Statuten Art. 26
Die Statuten können durch die DV auf Antrag des ZV oder eines Mitglieds geändert werden.
Ausführungsbestimmungen Art. 27
Der ZV ist berechtigt, Ausführungsbestimmungen zu den Statuten zu erlassen. Jedes Mitglied kann die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung derselben zuhanden der DV beantragen.
Auflösung

Art. 28
Der Beschluss über eine allfällige Auflösung der SCV bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Die anwesenden Stimmberechtigten entscheiden über die Verwendung des nach der Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens.

Inkrafttreten Art. 29
Diese Statuten wurden an der Delegiertenversammlung vom 19. April 2009 in Sursee genehmigt und treten sofort in Kraft. Alle früheren Statuten sind ausser Kraft gesetzt.
   

 
  Der Zentralpräsident  Der Vizepräsident
  Gody W. Widmer
Claude-André Mani

Sämtliche Bezeichungen gelten für beide Geschlechter.
Französische Übersetzung basiert auf deutscher Originalversion

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