Richtlinien für die Expertisen an Gesangfesten
Die Liste der Experten kann beim SCV angefordert werden. Sie wird ausschliesslich an Mitglieder des SCV versendet.
1. Grundsätze
Die Richtlinien der SCV betreffend die Bewertung der Chöre an Gesangfesten haben folgende Ziele :
1.1 Koordination der Expertisenformen an allen Chorveranstaltungen der SCV sowie an denen der SCV-Mitgliederverbände
1.2 Vereinheitlichung der Beurteilung der Chorvorträge zur Anhebung der Qualität des Chorgesanges
1.3 Festsetzen der Bedingungen, der Expertisenformen sowie der Honorare für die Jurymitglieder.
2. Anwendungsbereich
Die Richtlinien sollen an allen regionalen, kantonalen und interkantonalen Chorveranstaltungen in der Schweiz zur Anwendung kommen.
3. Expertisenformen und Dokumente
Das Dokument «Expertenbericht» liegt in drei Fassungen vor:
A Arbeitsprotokoll für die Jury; farbig, vollständiger Text, mit Punktkolonne und Prädikat-Skala
B Schriftlicher Kurzbericht für die Chöre; wenig Text, ohne Punkte, mit Prädikat-Skala
C Pädagogische Hinweise für Chorleiter; vollständiger Text, ohne Punkte, mit Prädikat-Skala
3.1 Arbeitsprotokolle
Die Jury erstellt Arbeitsprotokolle (Dokument A), die mit den Partituren in ihrem Besitze bleiben. Diese Dokumente dienen der Jury als Grundlage zur Berichterstattung und sind mindestens zwei Monate als Beweisunterlagen im Falle einer Anfechtung aufzubewahren.
3.2 Formen und Berichterstattung
Der Organisator bestimmt die Formen der Berichterstattung. Für die Berichterstattung an die Chöre sind zwei Rapportformen möglich:
3.21 Mündlicher Bericht
In einem Gespräch von 10 bis 15 Minuten eröffnet die Jury den Chorvertretern Resultate, Eindrücke und Anregungen. Dieses Gespräch sollte nach Abschluss der Vorträge einer Gruppe von maximal 4 Chören an einem zweckmässigen Ort stattfinden. Auf Wunsch der Experten oder des Dirigenten kann anschliessend ein kurzes Gespräch ohne Chordelegation geführt werden.
3.22 Schriftlicher Kurzbericht
Der stichwortartige Kurzbericht (Dokument B), gut lesbar geschrieben, wird vom Organisator so rasch wie möglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Gesangfest den Chören zugestellt.
3.3 Damit eine fachlich fundierte und seriöse Berichterstattung gewährleistet ist, müssen genügend Experten eingesetzt und die dazu notwendige Zeit eingeplant werden.
3.4 Nach Abschluss eines Gesangfestes mit Angabe von Prädikaten übergibt die Jury dem Veranstalter eine Tabelle mit den Prädikaten der teilnehmenden Vereine. Punktzahlen sollen ausserhalb des Arbeitsprotokolls der Jury nie in Erscheinung treten.
3.5 Der Organisator kann eine Gesamtbeurteilung unter Erwähnung der Prädikate publizieren. (5.23). Kurzberichte und Punktzahlen werden vom Organisator nicht publiziert
3.6 Punktzahlen dienen nur den Experten intern zur Ermittlung eines Prädikates und sind dem Organisator nicht bekannt).
4. Bewertungssystem
Zur internen Bewertung können die Experten eine Punktewertung anwenden, insbesondere, wenn sie ein Prädikat abgeben müssen.
4.1 Anwendung der Punktewertung
Jeder Bewertungsabschnitt umfasst 20 Punkte.
4.2 Umwandlung der Punktewertung in Prädikate
50 - 60 Punkte vorzüglich
40 - 49 Punkte sehr gut
30 - 39 Punkte gut
20 - 29 Punkte befriedigend
10 - 19 Punkte unbefriedigend
01 - 09 Punkte ohne Prädikat
5. Expertenhonorare für Jurymitglieder
Die Honoraransätze sind an allen von der SCV oder von SCV-Mitgliederverbänden organisierten Gesangfesten anzuwenden, ausser, wenn zwischen Veranstalter und Jurymitglieder vorteilhaftere Bedingungen vereinbart werden.
5.1 Taggeld
Ganzer Tag (7 Stunden) Fr. 500.-
Halber Tag (4 Stunden) Fr. 300.-
Jede weitere Stunde Fr. 80.-
In diesen Pauschalbeiträgen sind die individuellen Vorbereitungen des Experten, das Partiturstudium, die Expertenabsprache und die Gespräche mit den Organisatoren von Gesangfesten enthalten.
5.2 Berichterstattung
5.21Mündliche Berichte (3.21) sind im Taggeld inbegriffen.
5.22 Schriftliche Kurzberichte (3.22) sind ebenfalls im Taggeld inbegriffen, sofern sie innerhalb der Arbeitszeit von sieben, beziehungsweise vier Stunden verfasst werden können. Reicht die Zeit nicht und muss der Experte am Festort oder später zu Hause weitere Kurzberichte schreiben, berechnet er dem Organisator pro Bericht Fr. 40.-. Es ist Sache des Organisators, diese zusätzlichen Kosten auf die Chöre zu verteilen.
5.23 Gesamtbericht mit Gesamtbeurteilung des Chefexperten
a) nach dem Fest schriftlich erstellt: Fr. 200.-
b) während des Festes mündlich abgegeben: im Taggeld inbegriffen. Der Chefexperte ist in diesem Falle für seine gesamte Präsenzzeit zu entschädigen.
5.3 Spesenentschädigung
Reisespesen (Bahnbillet 1. Klasse), Unterkunft und Verpflegung gehen zu Lasten der Veranstalter. Wenn immer möglich, sollen die Experten an einem ruhigen Ort untergebracht werden, um ihnen eine gewisse Erleichterung für ihre Expertentätigkeit zu gewährleisten.
6. Expertenausbildung
Die SCV organisiert periodisch Ausbildungskurse für Experten. Es soll damit eine Harmonisierung der Bewertung der Chorvorträge erreicht werden. Experten, die diese Spezialkurse absolviert haben, können die vorerwähnten Honoraransätze geltend machen. Die Kurse können in der Form von Basiskursen, ergänzt mit Weiterbildungskursen durchgeführt werden.
7. Expertenliste
Um Auseinandersetzungen zu vermeiden, publiziert die SCV periodisch eine Liste der Experten, welche die geforderte Ausbildung absolviert haben. Diese Liste attestiert, dass diese Experten die Bedingungen der Basis- und Weiterbildungskurse erfüllen.
8. Änderungen
Gestützt auf gemachte Erfahrungen und aufgrund der Fortentwicklung der gesanglichen Qualität in den Chören soll die Musikkommission SCV Änderungsvorschläge unterbreiten.
16. November 1996
Rev. 13. April 2003, genehmigt durch die DV
Schweizerische Chorvereinigung
Zentralpräsident Präsident Musikkommission
Jean-Pierre Salamin Hansruedi Kämpfen