Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung besteht aus höchstens sieben Mitgliedern, einschliesslich des Präsidenten der Musikkommission. Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Die Amtszeit ist auf 12 Jahre beschränkt. Diese 12 Jahre gelten für die Funktion der gewählten Person. Die Sprachregionen sollten nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Während einer Amtsdauer aus der GL ausscheidende Mitglieder werden für den Rest der Amtsdauer durch Beschluss des Zentralvorstandes ersetzt.
Die Geschäftsleitung hat die Kompetenz für sämtliche Geschäfte, die nicht durch Statuten, Ausführungsbestimmungen oder Gesetz einem anderen Organ vorbehalten sind. Sie hat insbesondere die Kompetenz, Mitarbeitende anzustellen und Verträge mit ihnen abzuschliessen.Die Organisation und Aufgaben der GL werden in einem Reglement festgehalten.

 

Art: 18

1 Die GL besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Die Amtszeit ist auf 12 Jahre beschränkt. Diese 12 Jahre gelten für die Funktion der gewählten Person. Die Sprachregionen sollten nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Während einer Amtsdauer aus der GL ausscheidende Mitglieder werden für den Rest der Amtsdauer durch Beschluss des ZV ersetzt.

2 Der GL gehören von Amtes wegen folgende Personen an:

  • Zentralpräsident
  • Vizepräsident
  • Präsident der Musikkommission

Art: 19

1 Die GL hat die Kompetenz für sämtliche Geschäfte, die nicht durch Statuten, Ausführungsbestimmungen oder Gesetz einem anderen Organ vorbehalten sind.

2 Die GL hat insbesondere die Kompetenz, Mitarbeitende anzustellen und Verträge mit ihnen abzuschliessen.

3 Organisation und Aufgaben der GL werden in einem Reglement festgehalten.


(Auszug aus den Statuten SCV, Art. 18 und 19)

 
 

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