Reglement des Zentralvorstandes
1. Grundlagen
Art. 18 und 19 der Statuten
2. Zusammensetzung
Gemäss Art. 18, als oberstes Führungsorgan der SCV, setzt sich der ZV aus den von den Kantonalverbänden gewählten Vertretern (aktive Sänger) zusammen, in der Regel den Kantonalpräsidenten.
3. Ziel / Zweck
Gemäss Art. 19 der Statuten. Der ZV verhilft dem Art. 3 der Statuten allgemein und den Grundlagen und Richtlinien der Musikkommission in der Basis zum Durchbruch.
4. Aufgaben/Kompetenzen
Gemäss Art. 3 und 19 der Statuten. Der ZV
- veranlasst Bedürfnisabklärungen
- setzt mittel‑ und langfristige Ziele
- pflegt die Beziehungen unter den Kantonalverbänden sowie zu den regionalen Verbänden
- sorgt für die Weitergabe von Informationen an die Subverbände und Chöre
- sorgt für die Verbreitung der Schweiz. Chorzeitung
Die Aufzählung ist nicht abschliessend.
5. Organisation
Der ZV tritt in der Regel jährlich zweimal auf Einladung der GL zusammen Bei Verhinderung des Vertreters ist eine volle Stellvertretung möglich. An den Sitzungen des ZV nehmen beratend teil:
- die GL‑Mitglieder
- der Geschäftsführer
- die Chefredaktion der Schweiz. Chorzeitung
- Mitglieder der Fachkommissionen und der Kontrollstelle für bestimmte Geschäfte
Die Sitzung wird durch den Zentralpräsidenten geleitet.
Beschlüsse werden mit absolutem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit wird eine zweite Abstimmung durchgeführt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit hat der ZP den Stichentscheid.
6. Unterschriftenregelung
Ist im Reglement der GL geregelt.
7. Berichtswesen
Die Verhandlungen sind nicht öffentlich und werden protokolliert. Das Protokoll wird in deutscher und französischer Sprache durch den Geschäftsführer verfasst und innert Monatsfrist den Mitgliedern des Zentralvorstandes und Geschäftsleitung versandt.
8. Inkrafttreten
Das Reglement hat Gültigkeit ab 1. Januar 1996. Es wurde vom Zentralvorstand an der Sitzung vom 11. November 1995 genehmigt.
Baden, 11. November 1995
Der Zentralpräsident, J.‑P. Salamin
Mitglied der Geschäftsleitung, A. Iseli, Administrator