Reglement des Zentralvorstandes

1. Grundlagen

Art. 18 und 19 der Statuten

 2. Zusammensetzung

Gemäss Art. 18, als oberstes Führungsorgan der SCV, setzt sich der ZV aus den von den Kantonalverbänden gewählten Vertretern (aktive Sänger) zusammen, in der Regel den Kantonalpräsidenten.

 3. Ziel / Zweck

Gemäss Art. 19 der Statuten. Der ZV verhilft dem Art. 3 der Statuten allgemein und den Grundlagen und Richtlinien der Musikkommission in der Basis zum Durchbruch.

 4. Aufgaben/Kompetenzen

Gemäss Art. 3 und 19 der Statuten. Der ZV

 Die Aufzählung ist nicht abschliessend.

 5. Organisation

Der ZV tritt in der Regel jährlich zweimal auf Einladung der GL zusammen Bei Verhinderung des Vertreters ist eine volle Stellvertretung möglich. An den Sitzungen des ZV nehmen beratend teil:

Die Sitzung wird durch den Zentralpräsidenten geleitet.

Beschlüsse werden mit absolutem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit wird eine zweite Abstimmung durchgeführt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit hat der ZP den Stichentscheid.

 6. Unterschriftenregelung

Ist im Reglement der GL geregelt.

7. Berichtswesen

Die Verhandlungen sind nicht öffentlich und werden protokolliert. Das Protokoll wird in deutscher und französischer Sprache durch den Geschäftsführer verfasst und innert Monatsfrist den Mitgliedern des Zentralvorstandes und Geschäftsleitung versandt.

8. Inkrafttreten

Das Reglement hat Gültigkeit ab 1. Januar 1996. Es wurde vom Zentralvorstand an der Sitzung vom 11. November 1995 genehmigt.

Baden, 11. November 1995

Der Zentralpräsident,  J.‑P. Salamin   

Mitglied der Geschäftsleitung, A. Iseli, Administrator

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