Art. 1
Unter dem Namen „Schweizerische Chorvereinigung“ (SCV) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB (nachstehend Verband genannt) mit Sitz am Ort der Geschäftsstelle.
Statuten
I Name - Sitz - Zweck
Name, Sitz
Zweck
Art. 2
Der Verband fördert und entwickelt das Gesangwesen in der Schweiz. Er unterstützt in Zusammenarbeit mit den Kantonalverbänden und anderen Schweizer Verbänden ähnlichen Zwecks die Aktivitäten von Chören und Gesangsensembles.
II Mitgliedschaft
Mitglieder
Art. 3
1 Mitglieder der SCV sind kantonale oder interkantonale Chorverbände.
2 Auf Beschluss des Zentralvorstands (ZV) können auch Gruppierungen ausserhalb der Kantonalverbände Mitglied der SCV werden. Die Mitgliedschaft von Einzelchören ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahme: Schweizer Jugendchor.
Passivmitglieder
Art. 4
Passivmitglieder können Sympathisanten und Freunde des Chorgesanges werden, die jährlich einen vom ZV festgesetzten Betrag bezahlen.
Aufnahme
Art. 5
Ein Gesuch um Aufnahme in die SCV hat schriftlich an die Geschäftsstelle zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der ZV.
Austritte
Art. 6
1 Der Austritt aus dem Verband kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist mit Brief an die Geschäftsstelle zu erklären.
2 Austretende Mitglieder schulden ihre Beiträge bis zum Austrittszeitpunkt; sie haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
Rechte, Pflichten
Art. 7
1 Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, die Arbeit des Verbands im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.
2 Ebenso haben sie die in Statuten und Reglementen festgesetzten Vorschriften und Verpflichtungen zu erfüllen.
Ausschluss
Art. 8
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommen oder seine Interessen missachten, können durch den ZV ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann an die nächste DV Rekurs erhoben werden. Der Rekurs hat, ausser in dringenden Fällen, aufschiebende Wirkung. Art. 6 Abs. 2 hat dabei Gültigkeit.
Veteranen
Art. 9
Die SCV ehrt langjährige Mitglieder ihrer Chöre. Massgebend sind die Ausführungsbestimmungen (Art. 6).
Ehrenmitglieder
Art. 10
Wer sich um die SCV in ausserordentlichem Masse verdient gemacht hat, kann von der DV auf Antrag des ZV zum Ehrenmitglied ernannt werden.
III Organisation
Organe
Art. 11
Die Organe der SCV sind:
1. die Delegiertenversammlung (DV)
2. der Zentralvorstand (ZV)
3. die Geschäftsleitung (GL)
4. die Geschäftsprüfungskommission (GPK)
1. Delegiertenversammlung (DV)
Bestand
Art. 12
1 Die DV setzt sich zusammen aus:
- a) den Delegierten der Mitglieder
- b) den Mitgliedern des Zentralvorstands
- c) den Mitgliedern der Geschäftsleitung
- d) den Mitgliedern der Musikkommission
- e) den Mitgliedern der Geschäftsprüfungskommission
- f) den Ehrenmitgliedern
- g) den Passivmitgliedern
2 Jeder Kantonalverband und jede angeschlossene Gruppierung (Art.3 Abs.2) entsenden zwei Delegierte, zusätzlich einen Delegierten pro 1500 Mitglieder, plus einen Delegierten für den Rest von über 1000 Mitgliedern.
bis 1‘499 Sängerinnen und Sänger 2 Delegierte
1500 bis 2‘500 Sängerinnen und Sänger 3 Delegierte
2‘501 bis 4‘000 Sängerinnen und Sänger 4 Delegierte
4‘001 bis 5‘500 Sängerinnen und Sänger 5 Delegierte
5‘501 bis 7‘000 Sängerinnen und Sänger 6 Delegierte
etc.
3 Stimmberechtigt sind die Personen gemäss Abs. 1 lit a), b) und C) dieses Artikels. Jede Person hat eine Stimme. Die Vertretung ist ausgeschlossen.
4 Mitglieder der GL und der GPK können nicht gleichzeitig Delegierte sein.
Einberufung, Anträge
Abstimmungs-, Wahlverfahren
Aufgaben, Kompetenzen
- des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung
- des Tätigkeitsberichts
- der Verbandsrechnung und des Berichts der GPK
- Decharge-Erteilung an die Geschäftsleitung
- des Budgets und des Jahresbeitrages für die SCV
- des Zentralpräsidenten, des Vizepräsidenten und des Finanzchefs
- der Geschäftsleitungsmitglieder
- des Präsidenten der Musikkommission
- der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission
- Durchführung von Schweizer Gesangfesten
- Anträge des Zentralvorstands
- Anträge der Mitglieder
2. Zentralvorstand (ZV)
Bestand
Kompetenzen, Einberufung
Art. 17
1 Dem ZV, geleitet durch den Zentralpräsidenten, obliegen folgende Kompetenzen:
- a) Bestellung von ständigen Kommissionen
- b) Unterbreiten von Wahlvorschlägen gemäss Art.15 lit. b
- c) Wahl der Mitglieder der Musikkommission
- d) Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets zuhanden der DV
- e) Genehmigung des Zweijahres-Arbeitsprogramms, von Reglementen und der Ausführungsbestimmungen zu den Statuten
- f) Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
- g) Ausschluss von Mitgliedern
- h) Mitarbeit bei projektbezogenen Arbeitsgruppen, Entscheid über deren Vorschläge
2 Der ZV wird von der GL einberufen oder wenn es die Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.
3 Die Abstimmung auf dem Korrespondenzweg ist zulässig.
3. Geschäftsleitung (GL)
Bestand, Wählbarkeit, Amtsdauer, Amtszeit
Art. 18
1Die GL besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Diese werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Regionen der Schweiz, insbesondere die Sprachregionen sind angemessen zu berücksichtigen. Die Amtszeit ist auf 16 Jahre beschränkt. Während einer Amtsdauer aus der GL ausscheidende Mitglieder werden für den Rest der Amtsdauer durch Beschluss des ZV ersetzt.
2Die GL wird unterstützt durch die Musikkommission und die Geschäftsstelle.
3Der GL gehören von Amtes wegen folgende Personen an:
- Zentralpräsident
- Vizepräsident
- Präsident der Musikkommission
Kompetenzen, Einberufung
4. Geschäftsprüfungskommission (GPK)
Wahl, Amtsdauer, Mandat
3Die GPK hat Zugang zu allen Unterlagen aller Organe des Verbands.
4Der ZV kann Teilaufgaben der GPK einer externen Stelle übertragen.
5. Geschäftsstelle und Fachaufgaben
Gesch??¤ftsstelle
Art. 21
Die SCV führt eine Geschäftsstelle. Der ZV bestimmt mit Genehmigung durch die DV deren Ort und damit den Sitz des Verbandes gemäss Art. 1.
Angestellte, Beauftragte
Art. 22
Für die Geschäftsstelle und für Fachaufgaben (Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikationswesen, PR/Marketing, Übersetzungen, Archiv, usw.) kann die GL Fachpersonen anstellen oder beauftragen. Deren Aufgaben, Pflichten und Rechte sind vertraglich zu regeln.
IV Finanzen
Einnahmen
Art. 23
1 Die Einnahmen der SCV bestehen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Erträgen von Anlässen, aus Beiträgen der öffentlichen Hand sowie aus weiteren Zuwendungen.
2 Kinder- und Jugendchöre bezahlen keine SCV-Jahresbeiträge.
Ausgaben
Haftung
Eigenkapital
Art. 25bis
Das Eigenkapital darf nicht unter den Betrag in der Höhe der aktuellen Mitgliederbeiträge des Jahres fallen. Das Eigenkapital muss durch flüssige Mittel gedeckt sein.
Diese Reserve darf nur durch einen gemeinsamen Entscheid des ZV und der GPK für eine kurzfristige Überbrückung angegriffen werden und muss spätestens im nachfolgenden Geschäftsjahr wieder entsprechend geäufnet werden.
V Verschiedene Bestimmungen
Zentralfahne
Patronat
Originalversion und Geschlechterregelung
1Für Übersetzungen gilt die deutsche Originalfassung.
2Sämtliche Bezeichnungen gelten für beide Geschlechter.
3Absatz 1 und 2 dieses Artikels gelten für diese Statuten sowie für sämtliche Reglemente und weiteren Vorschriften der SCV.
VI Schlussbestimmungen
Auflösung
Art. 29
Der Beschluss über eine allfällige Auflösung der SCV bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Die anwesenden Stimmberechtigten entscheiden über die Verwendung des nach der Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens.
Inkrafttreten
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