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Verband 01.07.2020

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Der Sänger*innenpass der SCV und das Veteran*innenwesen der SCV

Der Sänger*innenpass der SCV

Der Zweck des Passes besteht darin, das Engagement der Sänger*innen oder Dirigent*innen zu belegen: Dauer der Mitgliedschaft, Vereinsämter, Aus- und Weiterbildung usw. Der Sänger*innenpass dient insbesondere als Belegdokument für Ehrungen.

Vorbild des Sänger*innenpasses ist das Gesellenwanderbuch. Dieses erleichterte den Gesellen bei Ortswechseln den Kontakt zu Berufskollegen. Um 1850 leiteten deutsche Chöre davon den Sängerpass ab, der dem Träger den Zugang zu fremden Chören ebnete. Wohl schon bald übernahm der 1842 gegründete Eidgenössische Sängerverein dieses Dokument. Ob die schweizerischen Verbände der Frauen- und Gemischtchöre auch Sängerpässe kannten, ist nicht bekannt. Jedenfalls führte die 1977 gegründete SCV die Sängerpässe weiter.

Bekanntlich wird auch im Gesangswesen sehr viel Freiwilligenarbeit geleistet. Diese kann zum Beispiel bei Bewerbungen erwähnt werden. Der Sänger*innenpass war nie obligatorisch, und schon immer wurde vielerorts das chorische Leben der einzelnen Mitglieder anderswie (in Karteien, auf Blättern oder Datenträgern) festgehalten.

 

Das Veteran*innenwesen der SCV

Bereits die drei Vorgängergesangverbände der SCV ernannten langjährige Mitglieder zu Veteranen. In der SCV wird laut Statuten Veteran*in, wer 35 Jahre in einem oder mehreren Chören der SCV als Sänger*in oder Dirigent*in aktiv war und zum Zeitpunkt der Anmeldung noch aktiv ist. Auch die Kantonalgesangverbände kennen das Veteranenwesen. Wer 50 Jahre aktiv singt oder dirigiert, wird in aller Regel Ehrenveteran*in. In einzelnen Kantonen und Regionen gibt es Veteran*innenchöre, auf Kantonsebene einen Veteran*innenbund. Veteran*innen haben keine besonderen Rechte und Pflichten.

Chöre ernennen langjährige Mitglieder nicht zu Veteran*innen, sondern zu Ehrenmitgliedern. Diese Ehre gilt auch für um den Verein oder das Gesangswesen verdiente Nichtsänger*innen. Ehrenmitglieder werden zu Anlässen, mitunter mit Stimmrecht, speziell eingeladen, auch wenn sie nie aktiv waren oder nicht mehr aktive Sänger*innen sind.  

Nach wie vor gilt für die Veteran*innenehrung: «Die 35-jährige Aktivität in Chören der SCV muss durch den Sängerpass der SCV oder einen gleichwertigen Ausweis belegt werden.»  

Louis Hürlimann, Archivar SCV