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Verband 12.12.2025

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AHV-Beiträge in Kultur- und Medienbranche

Löhne von weniger als 2500 Franken jährlich unterliegen grundsätzlich nicht der AHV-Beitragspflicht, ausser die versicherte Person verlangt dies ausdrücklich. Damit sind Personen, die immer wieder kurze Arbeitseinsätze leisten und einen geringfügigen Lohn erhalten, grundsätzlich nicht den Sozialversicherungen unterstellt. Um betroffenen Personen dennoch eine ausreichende Altersvorsorge zu garantieren, hat der Bundesrat Ausnahmen vorgesehen, in denen die AHV-Beitragspflicht ab dem ersten Franken gilt. Diese Sonderregel galt bisher für in Privathaushalten beschäftigte Personen sowie für gewisse Bereiche in Kultur (Tanz, Theater, Orchester) und Medien (Radio, Fernsehen).
 
Nun hat der Bundesrat beschlossen, die Ausnahmen auf vier weitere Arbeitgeberkategorien auszuweiten: Chöre, Museen, Designunternehmen sowie elektronische Medien und Printmedien. Damit fallen sämtliche Löhne von punktuell in diesen Sektoren beschäftigten Personen unter die AHV-Pflicht.
 
Wir hoffen, dass wir mit dieser Information unseren Mitgliedern einen wertvollen Hinweis zu geben und bitten sie, die entsprechenden Aenderungen bei ihrer Lohnbuchhaltung vorzunehmen. 


sozialesicherheit.ch