Statuten

I Name - Sitz - Zweck

Name, Sitz

Art. 1
Unter dem Namen „Schweizerische Chorvereinigung“ (SCV) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB (nachstehend Verband genannt) mit Sitz am Ort der Geschäftsstelle.

Zweck

Art. 2
Der Verband fördert und entwickelt das Gesangwesen in der Schweiz. Er unterstützt in Zusammenarbeit mit den Kantonalverbänden und anderen Schweizer Verbänden ähnlichen Zwecks die Aktivitäten von Chören und Gesangsensembles.

II Mitgliedschaft

Mitglieder

Art. 3
1 Mitglieder der SCV sind kantonale oder interkantonale Chorverbände.
2 Auf Beschluss des Zentralvorstands (ZV) können auch Gruppierungen ausserhalb der Kantonalverbände Mitglied der SCV werden. Die Mitgliedschaft von Einzelchören ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahme: Schweizer Jugendchor.

Passivmitglieder

Art. 4
Passivmitglieder können Sympathisanten und Freunde des Chorgesanges werden, die jährlich einen vom ZV festgesetzten Betrag bezahlen.

Aufnahme

Art. 5
Ein Gesuch um Aufnahme in die SCV hat schriftlich an die Geschäftsstelle zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der ZV.

Austritte

Art. 6
1 Der Austritt aus dem Verband kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist mit Brief an die Geschäftsstelle zu erklären.
2 Austretende Mitglieder schulden ihre Beiträge bis zum Austrittszeitpunkt; sie haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

Rechte, Pflichten

Art. 7
1
Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, die Arbeit des Verbands im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.
2 Ebenso haben sie die in Statuten und Reglementen festgesetzten Vorschriften und Verpflichtungen zu erfüllen.

Ausschluss

Art. 8
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommen oder seine Interessen missachten, können durch den ZV ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann an die nächste DV Rekurs erhoben werden. Der Rekurs hat, ausser in dringenden Fällen, aufschiebende Wirkung. Art. 6 Abs. 2 hat dabei Gültigkeit.

Veteranen

Art. 9
Die SCV ehrt langjährige Mitglieder ihrer Chöre. Massgebend sind die Ausführungsbestimmungen (Art. 6).

Ehrenmitglieder

Art. 10
Wer sich um die SCV in ausserordentlichem Masse verdient gemacht hat, kann von der DV auf Antrag des ZV zum Ehrenmitglied ernannt werden.

III Organisation

Organe

Art. 11
Die Organe der SCV sind:

1. die Delegiertenversammlung (DV)
2. der Zentralvorstand (ZV)
3. die Geschäftsleitung (GL)
4. die Geschäftsprüfungskommission (GPK)


1. Delegiertenversammlung (DV)

Bestand

Art. 12
Die DV setzt sich zusammen aus:

  • a) den Delegierten der Mitglieder
  • b) den Mitgliedern des Zentralvorstands
  • c) den Mitgliedern der Geschäftsleitung
  • d) den Mitgliedern der Musikkommission
  • e) den Mitgliedern der Geschäftsprüfungskommission
  • f) den Ehrenmitgliedern
  • g) den Passivmitgliedern

Jeder Kantonalverband und jede angeschlossene Gruppierung (Art.3 Abs.2) entsenden zwei Delegierte, zusätzlich einen Delegierten pro 1500 Mitglieder, plus einen Delegierten für den Rest von über 1000 Mitgliedern.

        bis 1‘499 Sängerinnen und Sänger   2 Delegierte
1500 bis 2‘500 Sängerinnen und Sänger  3 Delegierte
2‘501 bis 4‘000 Sängerinnen und Sänger 4 Delegierte
4‘001 bis 5‘500 Sängerinnen und Sänger 5 Delegierte
5‘501 bis 7‘000 Sängerinnen und Sänger 6 Delegierte
etc.

Stimmberechtigt sind die Personen gemäss Abs. 1 lit a), b) und C) dieses Artikels. Jede Person hat eine Stimme. Die Vertretung ist ausgeschlossen.

Mitglieder der GL und der GPK können nicht gleichzeitig Delegierte sein.

Einberufung, Anträge

Art. 13
1 Die ordentliche DV tritt alle zwei Jahre zusammen. Eine ausserordentliche DV ist einzuberufen, wenn es der ZV für notwendig erachtet oder wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragen.
 
2 Der ZV bestimmt Zeit und Ort der Versammlung. Die Einladung zur DV ist mit Traktandenliste spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin den Teilnahmeberechtigten zuzustellen. Die Kantonalverbände können sich für die Durchführung der DV bewerben.
3Anträge von Mitgliedern sind der Geschäftsstelle mindestens zwei Monate vor der DV schriftlich einzureichen.

 


Abstimmungs-, Wahlverfahren

Art. 14
1 Die DV ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder und zwei Drittel der stimmberechtigten Personen vertreten sind. Ist die erforderliche Anzahl nicht erreicht, so muss die GL unter Berücksichtigung der Formvorschriften von Art. 13 eine zweite Versammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Mitglieder Beschlüsse fasst.

2 Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht der ZV die geheime Durchführung anordnet oder die Mehrheit der Stimmberechtigten dies verlangt. Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Statutenänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
 
3 Die Abstimmung auf dem Korrespondenzweg ist zulässig.




Aufgaben, Kompetenzen

Art. 15
1 Die DV erledigt folgende Geschäfte:
 
a) Abnahme und Genehmigung
  • des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung
  • des Tätigkeitsberichts
  • der Verbandsrechnung und des Berichts der GPK
  • Decharge-Erteilung an die Geschäftsleitung
  • des Budgets und des Jahresbeitrages für die SCV
b) Wahlen
  • des Zentralpräsidenten, des Vizepräsidenten und des Finanzchefs
  • der Geschäftsleitungsmitglieder
  • des Präsidenten der Musikkommission
  • der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission
c) Beschlussfassung über
  • Durchführung von Schweizer Gesangfesten
  • Anträge des Zentralvorstands
  • Anträge der Mitglieder
d) Beurteilung von Rekursen über den Ausschluss oder die Nichtaufnahme von Mitgliedern
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Statutenänderungen



2. Zentralvorstand (ZV)

Bestand

Art. 16
Der ZV besteht aus je einem Vertreter der Mitglieder, in der Regel dem Präsidenten.

Kompetenzen, Einberufung

Art. 17
1 Dem ZV, geleitet durch den Zentralpräsidenten, obliegen folgende Kompetenzen:

  • a) Bestellung von ständigen Kommissionen
  • b) Unterbreiten von Wahlvorschlägen gemäss Art.15 lit. b
  • c) Wahl der Mitglieder der Musikkommission
  • d) Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets zuhanden der DV
  • e) Genehmigung des Zweijahres-Arbeitsprogramms, von Reglementen und der Ausführungsbestimmungen zu den Statuten
  • f) Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • g) Ausschluss von Mitgliedern
  • h) Mitarbeit bei projektbezogenen Arbeitsgruppen, Entscheid über deren Vorschläge

2 Der ZV wird von der GL einberufen oder wenn es die Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.

3 Die Abstimmung auf dem Korrespondenzweg ist zulässig.

 

3. Geschäftsleitung (GL)

Bestand, Wählbarkeit, Amtsdauer, Amtszeit

Art. 18
1Die GL besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Diese werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Regionen der Schweiz, insbesondere die Sprachregionen sind angemessen zu berücksichtigen. Die Amtszeit ist auf 16 Jahre beschränkt. Während einer Amtsdauer aus der GL ausscheidende Mitglieder werden für den Rest der Amtsdauer durch Beschluss des ZV ersetzt.

2Die GL wird unterstützt durch die Musikkommission und die Geschäftsstelle.

3Der GL gehören von Amtes wegen folgende Personen an: 

  • Zentralpräsident
  • Vizepräsident
  • Präsident der Musikkommission

Kompetenzen, Einberufung

Art. 19
1 Die GL hat die Kompetenz für sämtliche Geschäfte, die nicht durch Statuten, Ausführungsbestimmungen oder Gesetz einem anderen Organ vorbehalten sind.
2 Die GL hat insbesondere die Kompetenz, Mitarbeitende anzustellen und Verträge mit ihnen abzuschliessen.


4. Geschäftsprüfungskommission (GPK)

Wahl, Amtsdauer, Mandat

Art. 20
1 Die GPK besteht aus zwei Mitgliedern und einem Stellvertreter. Sie dürfen nicht dem gleichen Kantonalverband angehören. Die Amtszeit der Mitglieder ist auf sechs Jahre beschränkt, die Amtzeit des Stellvertreters ist unbeschränkt.
2 Die GPK prüft jährlich die Geschäftstätigkeit, die Rechnung und allfällige Spezialrechnungen der SCV. Sie erstattet einen schriftlichen Bericht, welcher der GL, dem ZV und der DV unterbreitet wird.

3Die GPK hat Zugang zu allen Unterlagen aller Organe des Verbands.

4Der ZV kann Teilaufgaben der GPK einer externen Stelle übertragen.


5. Geschäftsstelle und Fachaufgaben

Gesch??¤ftsstelle

Art. 21
Die SCV führt eine Geschäftsstelle. Der ZV bestimmt mit Genehmigung durch die DV deren Ort und damit den Sitz des Verbandes gemäss Art. 1.

Angestellte, Beauftragte

Art. 22

Für die Geschäftsstelle und für Fachaufgaben (Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikationswesen, PR/Marketing, Übersetzungen, Archiv, usw.) kann die GL Fachpersonen anstellen oder beauftragen. Deren Aufgaben, Pflichten und Rechte sind vertraglich zu regeln.

IV Finanzen

Einnahmen

Art. 23 
1 Die Einnahmen der SCV bestehen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Erträgen von Anlässen, aus Beiträgen der öffentlichen Hand sowie aus weiteren Zuwendungen. 

2 Kinder- und Jugendchöre bezahlen keine SCV-Jahresbeiträge.

3 Von Chören, die bei mehr als einem Kantonalverband Mitglied sind, werden die Jahresbeiträge für die SCV nur einmal erhoben. Die Mitgliederbestände sind der Geschäftsstelle jährlich mit der Beitragsabrechnung zu melden.
 
4 Für Chöre und Ensembles, welche einen soziokulturellen Fokus haben und Mitglied in einem Kantonalverband sein wollen, kann die SCV die kantonalen sowie auch die SCV-Jahresbeiträge übernehmen. Vorschlagsberechtigt sind die Vertreter der Kantonalverbände.

Ausgaben

Art. 24
Die Ausgaben erwachsen der SCV aus der Erfüllung der Aufgaben sowie den dafür erforderlichen Betriebs- und Verwaltungskosten.

Haftung

Art. 25
Für die Verbindlichkeiten des Verbands haftet allein das Vermögen der SCV. Jede persön­liche Haftbarkeit der Mitglieder und der Verbandsorgane ist ausgeschlossen.

Eigenkapital

Art. 25bis
Das Eigenkapital darf nicht unter den Betrag in der Höhe der aktuellen Mitgliederbeiträge des Jahres fallen. Das Eigenkapital muss durch flüssige Mittel gedeckt sein.

Diese Reserve darf nur durch einen gemeinsamen Entscheid des ZV und der GPK für eine kurzfristige Überbrückung angegriffen werden und muss spätestens im nachfolgenden Geschäftsjahr wieder entsprechend geäufnet werden.

V Verschiedene Bestimmungen

Zentralfahne

Art. 26
Die SCV besitzt eine Zentralfahne als Symbol der Zusammengehörigkeit ihrer Mitglieder. Massgebend sind die Ausführungsbestimmungen (Art. 12).

Patronat

Art. 27
Die SCV kann gemäss Beschluss der GL für Veranstaltungen ein Patronat übernehmen. Die Leistungen und Bedingungen finden sich in den Ausführungsbestimmungen (Art. 13).

Originalversion und Geschlechterregelung

Art. 28
1Für Übersetzungen gilt die deutsche Originalfassung.

2Sämtliche Bezeichnungen gelten für beide Geschlechter.

3Absatz 1 und 2 dieses Artikels gelten für diese Statuten sowie für sämtliche Reglemente und weiteren Vorschriften der SCV.

VI Schlussbestimmungen

Auflösung

Art. 29
Der Beschluss über eine allfällige Auflösung der SCV bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Die anwesenden Stimmberechtigten entscheiden über die Verwendung des nach der Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens.

Inkrafttreten

Art. 30
Diese Statuten wurden an der Delegiertenversammlung vom 19. April 2015 in Meiringen genehmigt und treten sofort in Kraft. Alle früheren Statuten sind aufgehoben.


Der Zentralpräsident: Claude-André Mani 
Der Vizepräsident: Andreas Gabriel