Reglement der Musikkommission

Diese Seite existiert in den beiden Amtssprachen der SCV, Deutsch und Französisch

1. Grundlagen

Art. 23 und 24 der Statuten.

2. Zusammensetzung

Art. 23 der Statuten.

3. Ziel / Zweck

Art. 24 der Statuten. Die Musikkommission erarbeitet verpflichtende Grundlagen und Richtlinien im Sinne von Art. 3 und 24 der Statuten für Aus‑ und Weiterbildungskurse der SCV.

4. Aufgaben/Kompetenzen

Art. 24 der Statuten. Die MK

  • erarbeitet mittelfristige Ziele und Strategien, Konzepte zuhanden der GL und vollzieht Aufgaben zum Teil mit Einsatz von projektbezogenen Arbeitsgruppen und Beizug von Fachpersonal, Kantonal‑ beziehungsweise Regionaldirektoren im Sinne von Art. 3 und 24 der Statuten
  • hat keine finanziellen Kompetenzen, sie stellt ihre Anträge an die GL.
  • erstellt Projekt‑ und Jahresbudget zuhanden der GL.

5. Organisation

Die MK konstituiert sich selbst. Sie gliedert sich in die nachfolgend aufgeführten Bereiche, die von den jeweiligen Leitern koordiniert und geleitet werden:

  • Präsidial
  • Kurswesen
  • JugendchorsingenlSchulmusik
  • Kompositionsaufträge/Literaturfragen, Literaturarchiv
  • Produktion von Tonträgern ‑ musikalische Projekte
  • Chorzeitung
  • Berichterstattung an Chefredaktion
  • Kontakte zu andern Verbänden und Organisationen.

Die MK tritt jährlich mindestens zweimal auf Einladung des MK‑Präsidenten zusammen; sie organisiert mindestens alle zwei Jahre eine Regionaldirektoren‑Konferenz.

Zu den Sitzungen können nach Bedarf Fach‑ und Vollzugsleute zugezogen werden. Der Zentralpräsident wird zu den Sitzungen eingeladen.

Beschlüsse werden mit absolutem Mehr und wenn nötig, durch Stichentscheid des Präsidenten gefasst.

6. Unterschriftenregelung

Ist im Reglement der GL geregelt.

7. Berichtswesen

Ist im Reglement der GL geregelt.

Die Verhandlungen sind nicht öffentlich und werden protokolliert. Das Protokoll wird in deutscher und französischer Sprache durch ein Mitglied der MK oder den Geschäftsführer der SCV verfasst und innert Monatsfrist den Mitgliedern der Geschäftsleitung und der Musikkommission versandt.

8. Inkrafttreten

Das Reglement hat Gültigkeit ab 1. Januar 1996. Es wurde vom Zentralvorstand an der Sitzung vom il. November 1995 genehmigt.

Baden, 11. November 1995

Der Zentralpräsident,  J.‑P. Salamin                                  

Mitglied der Geschäftsleitung, A. Iseli, Administrator