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Verband 15.09.2023

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So finden sie sich bei den SUISA-Gebühren für Online-Videos zurecht

Möchten wir ein Video auf die Webseite laden, betrifft dies drei Rechte: Erstens das Recht, ein Musikvideo herzustellen (Tarif VN-B), zweitens das Recht, ein Video einem Publikum zugänglich zu machen (Tarif MOW: Musik on Websites), drittens das Synchronisationsrecht, also das Recht ein Musikstück mit Bildern zu verbinden.

 

Nehmen wir an, ich bin Präsidentin des Frauenchors «Singfreude» und wir möchten ein Video, auf dem wir das Stück «Für immer uf di» von Patent Ochsner singen, auf unsere Webseite stellen. Wie muss ich dabei vorgehen?

 

Wichtig zu wissen ist, dass wir Lizenzen für Werke zahlen müssen, deren Urheber noch leben oder vor weniger als 70 Jahren verstorben sind. Alle anderen Werke sind gemeinfrei, das heisst, sie gehören der Allgemeinheit und sind frei verfügbar. Im Zweifelsfall ist es immer ratsam, bei der SUISA nachzufragen. In unserem Fall ist klar: Der Komponist Büne Huber ist am Leben und tourt mit seiner Band Patent Ochsner durch die Schweiz. Wir müssen hier also Gebühren zahlen.

Wie müssen wir vorgehen, um alle diese Rechte abzugelten? Hier eine Schritt-für-Schritt Anleitung:

 

Recht für die Herstellung eines Videos

1. Wir gehen auf die Seite www.suisa.ch. Hier gibt es zwei Click-Möglichkeiten, entweder «Musikwerke anmelden und verwalten» (für Komponist:innen) und «Musiknutzung melden und lizenzieren»: Wir klicken dort auf «Musiknutzung melden»

 

2. Wir scrollen ein wenig nach unten und wählen aus dem Menu «Audio- und Filmproduktion» dann «Videos für Online-Ausstrahlung oder firmeninternen Gebrauch».

 

3. Wir klicken in die Kachel «Lizenz beantragen / Online Formular». Hier geben wir unsere Kontaktdaten und die Informationen zum Musikstück ein.

 

Tarife

Wenn Sie ins Online-Formular klicken, sehen Sie ganz oben unter dem Titel «Tarif» in Rot. Hier finden Sie die Informationen zu den Tarifen. Unter Punkt 15.3.1 auf Seite 6 sehen Sie die Tarife für «Andere Tonbildträger». Für ein Produktionsbudget bis 2’500 Franken zahlt man pauschal 50.- pro Video. Videos im Laienchorwesen-Bereich werden wahrscheinlich meistens in diese Kategorie fallen. Sie zahlen also für die Herstellung eines Videos pro Video pauschal CHF 50.-. Der Tariftext VN finden Sie auch auf der Seite unten unter «Dokumente».

 

Recht für das Zugänglichmachen eines Videos:

Für Social Media braucht es keine Lizenz für das Zugänglichmachen eines Videos. Aber: Wenn man ein Video auf der eigenen Webseite veröffentlichen möchte, muss ein Chor die Lizenz für das Zugänglichmachen eines Videos bezahlen. Diesen Tarif bezeichnet die SUISA als MOW (Music on Websites).

Dafür kann man im Formular, das man für den Tarif VN-B ausgefüllt hat, auf der dritten Seite des Formulars in den Bemerkungen schreiben, dass man die Lizenz MOW auch kaufen möchte.

 

Tarife

Für ein Video zahlt man CHF 100.- pro Jahr.  Es gibt ein Pauschalangebot der Suisa, dass sich ab mehr als einem Video lohnt: Für das Zugänglichmachen von Videos zahlen wir am besten pauschal CHF 120.- für 1 bis 10 Videos pro Jahr.

 

Synchronisationsrecht

Das Synchronisationsrecht eines Musikstückes verwaltet der Verlag. Hierfür schreiben wir eine Mail an repertoire@suisa.ch. Die SUISA schickt danach – sofern es ein Schweizer Verlag ist – die Anfrage direkt an den Verlag und informiert dann die Gesuchsstellenden. Nach Aussage des SUISA-Angestellten Nasir Jamir werden die Gesuche eigentlich immer bewilligt und die Lizenz ist kostenlos. Bei ausländischen Verlagen gibt die SUISA die Kontaktdaten heraus, aber die Anfrage an den Verlag läuft über den Chor.

 

Weitere Informationen findet man auf der Seite der SUISA. Dort stehen auch Kontaktangaben ganz unten auf der Seite.  

 

https://www.suisa.ch/de/

 

Bild: Palma Fiacco

Isabelle Schmied